Die Behandlung

Das Ziel der kieferorthopädischen Behandlung im Kindesalter ist es, Fehlentwicklungen des Zahn-, Mund- und Kiefersystems entweder zu verhindern oder – falls notwendig – zu behandeln und zu beheben. Möglichst früh, das heißt im Alter zwischen 6 und 7 Jahren, sollte ein erster Kontrollbesuch beim Kieferorthopäden erfolgen, um die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Frühbehandlung abzuklären.

Kieferorthopädie im Kindesalter bedeutet Prophylaxe, denn Fehlentwicklungen lassen sich gut verhindern und können in die richtige Richtung umgelenkt werden. Ein rechtzeitiger Beginn vermeidet häufig teure, behandlungsaufwendige und meist komplizierte kieferorthopädische Behandlungen im höheren Alter.

Manche Zahnfehlstellungen sind durch ein Ungleichgewicht der Muskulatur von Wangen, Lippen und Zunge bedingt. Auch hier sind wir Ansprechpartner und können an entsprechend ausgebildete Sprachtherapeuten überweisen.

Mit 9 – 10 Jahren setzt im Regelfall der Zahnwechsel im Seitenzahngebiet ein. Das ist das übliche Alter um mit der Hauptbehandlung zu beginnen. In diesem Alter kann das Kieferwachstum gut beeinflusst werden. Auch sollte nach Möglichkeit eine nötige Behandlung vor Abschluss des Zahnwechsels (es sollten also noch Milchzähne vorhanden sein) erfolgen, da somit Platzdefizite vermieden bzw. eingeschränkt werden können.

Ablauf

Der erste Termin in unserer Praxis ist ein ausführliches Beratungsgespräch bei dem wir nach umfangreicher Begutachtung der Zähne und Prüfung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, Ihnen Auskunft über Art, Dauer und ggf. Kosten der Behandlung erteilen.

Sollten Sie sich für eine Behandlung in unserer Praxis entscheiden, werden die für die Behandlungsplanung notwendigen Unterlagen erstellt. Diese bestehen aus einer Abformung des Ober-und Unterkiefers, Fotografien des Gesichts und 2 Röntgenaufnahmen. Nach der Auswertung dieser Unterlagen wird ein individuell auf Sie, bzw. Ihr Kind abgestimmtes ganzheitliches Behandlungskonzept erstellt. Dieses wird Ihnen in einem weiteren Termin erläutert.

Der erstellte Behandlungsplan wird nun von uns zu Ihrer Krankenkasse gesandt. 2-4 Wochen später kann dann, nach erteilter Genehmigung, mit der Behandlung begonnen werden. Bei Privatpatienten ist die eigenständige Einreichung des Heil- und Kostenplanes bei der jeweiligen Versicherung erforderlich.

Nach einer ausführlichen Behandlungsbesprechung erfolgt die Eingliederung der herausnehmbaren, bzw. die Vorbereitung für die feste Zahnspange. Bei einer geplanten festsitzenden Apparatur vereinbaren wir 1-2 kurze Termine zur Vorbereitung und einen längeren Einsetztermin. Letzterer findet an einem Vormittag statt.

Die Kontrollen bzw. das Neujustieren sowohl der herausnehmbaren, als auch der festsitzenden Zahnspange erfolgt meist in Abständen von 4-8 Wochen.

Behandlungskosten

Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen gelten durch einen Beschluss des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen und traten im Januar 2002 in Kraft. Anhand des sogenannten KIG-Systems bewertet der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (Kieferorthopäde), ob der Grad der vorliegenden Fehlstellung in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fällt. Die KIG sollen sicherstellen, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur noch die Behandlung solcher Zahn- und Kieferfehlstellungen unterstützen, die das Atmen, Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen (Behandlungsbedarfsgrad „3“, „4“ und „5“). Die Behandlungskosten von Zahn- und Kieferfehlstellungen des Behandlungsbedarfsgrades „1“ und „2“ werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen – dies heißt aber nicht in allen Fällen, dass aus medizinischer Sicht keine Behandlung erforderlich ist.

Gesetzlich versicherte Patienten

Ihre Krankenkasse bezahlt auch in Zukunft die Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung Ihrer Kinder. Einen Eigenanteil von 20 % bzw. 10 % (beim 2. Kind) müssen Sie bis zum Abschluss der Behandlung vorlegen. Diesen Eigenanteil erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung als Motivationsprämie von der Krankenkasse zurück. Die vereinbarten außervertraglichen Leistungen und Mehrkosten werden von der Krankenkasse nicht zurückerstattet. Für die Kosten kann eine private Zusatzversicherung mit entsprechendem Tarif aufkommen.

Privat versicherte Patienten

Eine kieferorthopädische Behandlung gehört meistens zum Leistungsumfang einer privaten Krankenversicherung. Klären Sie vor einer kieferorthopädischen Behandlung, ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung die Kosten übernimmt.

Wissenswertes

Zahnzusatzversicherungen für Kinder im Vergleich

In der folgenden Tabelle finden Sie die besten Kinder-Zahnzusatzversicherungen aus über 130 getesteten Zahnzusatzversicherungen. Die Auswahl der angebotenen Tarife ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Nur wenige Tarife sind aber aufgrund Ihrer Leistungen für Kinder geeignet. Neben der Erstattung für Kieferorthopädie sollte gerade eine gute Kinder- Zahnversicherung auch zahnerhaltende Maßnahmen erstatten.

www.waizmanntabelle.de/kinder

Stiftung Warentest

Heutzutage trägt jedes zweite Kind eine Zahnspange bzw. bekommt eine Zahnkorrektur. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur bei Fehlstellungen, die in die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen der gesetzlichen Krankenkassen (KIG-System) einzuordnen sind. Korrekturen von Fehlstellungen, die nicht in diesen Leistungskatalog fallen, müssen privat übernommen werden. Dies gilt auch für besondere Behandlungsmethoden und komfortablere Lösungen. Die Krankenkassen finanzieren nur die Grundversorgung, das heißt eine Variante, die “zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich” ist.

Der folgenden Link zeigt die Vor- und Nachteile der verschiedenen Behandlungsmethoden und gibt Orientierungshilfen für Eltern und Kinder.

www.test.de/Kieferorthopaedie-Schoene-Zaehne-fuer-Ihr-Kind-1390192-0